§ 23 no

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2024
§ 23
(1) Der Antrag auf Genehmigung der Bildung'>Bildung einer Notar-Partnerschaft ist unter Verwendung eines von der Österreichischen Notariatskammer aufzulegenden Formblatts und Vorlage des Gesellschaftsvertrags AN die zuständige Notariatskammer zu richten. Der Antrag hat zu enthalten:
1. die Art der Gesellschaft und deren Firma;
2. Namen, Geburtsdaten, Anschriften und Amtsstelle der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen, Geburtsdaten und Anschriften der übrigen Gesellschafter, bei Kommanditisten auch die Höhe der Vermögenseinlage;
3a. bei nicht in Kanzleigemeinschaft stehenden Notaren die Erklärung des betreffenden Notars oder der betreffenden Notare, dass an jener oder jenen Amtssitzen, bei der oder denen sich nicht der Kanzleisitz der Notar-Partnerschaft befindet, ein regulärer Kanzleibetrieb geführt wird;
4. alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß bei allen Gesellschaftern die Erfordernisse des § 25 erfüllt sind;
5. die Erklärung aller Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Angaben im Antrag bestätigen.
(2) Jede Änderung der nach Abs. 1 im Antrag anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Antragsformblatts mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 1 Z 5 der Notariatskammer mitzuteilen und bedarf, soweit sie nicht Unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags eintritt, ebenfalls einer Genehmigung. § 22 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Liegen die Erfordernisse für eine Notar-Partnerschaft nicht oder nicht mehr vor, so hat die Notariatskammer die Genehmigung zu widerrufen und dies dem Firmenbuchgericht mitzuteilen. Die Notariatskammer kann der Notar-Partnerschaft eine sechs Monate nicht übersteigende Frist einräumen, für einen dem Gesetz entsprechenden Zustand zu sorgen.
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