§ 24 no

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2024
§ 24
(1) Die Firma einer Notar-Partnerschaft hat mit der Bezeichnung „Öffentlicher Notar“ („Öffentliche Notare“) zu beginnen, die Namen aller AN der Gesellschaft beteiligten Notare anzuführen und am Schluß die Bezeichnung „Partnerschaft“ zu enthalten. Sind AN der Partnerschaft Notariatskandidaten als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt, so ist statt der Bezeichnung „Partnerschaft“ die Bezeichnung „und () Partner“ zu verwenden. Ist AN der Partnerschaft zumindest ein Notariatskandidat als Kommanditist beteiligt, so hat die Bezeichnung „und () Partner, Kommandit-Partnerschaft“ zu lauten. Die Namen der der Gesellschaft angehörenden Notariatskandidaten dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Namen aus der Gesellschaft ausgeschiedener Notare dürfen in der Firma nicht mehr angeführt werden. Erlischt das Amt eines Notars, so ist die Firma spätestens mit Beendigung seiner Substitution zu ändern.
(2) Die Notar-Partnerschaft darf nur einen Kanzleisitz haben. Im fall einer Notar-Partnerschaft zwischen nicht in Kanzleigemeinschaft stehenden Notaren gilt § 18 mit der Maßgabe, dass jeder der Notar-Partnerschaft angehörende Notar einen regulären Kanzleibetrieb AN seinem Amtssitz zu gewährleisten hat.
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