§ 27 no

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.11.1993
§ 27
Jeder der Partnerschaft angehörende Notar und Notariatskandidat ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflichten persönlich verantwortlich. Diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder durch Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Filter