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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2022
§ 33
(1) Der Notar darf
- 1. in Sachen, in denen er selbst beteiligt ist,
- 2. in Sachen von Personen, die mit ihm in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden sind,
- 3. in Sachen seines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder solcher Personen, die mit diesen in gerader Linie verwandt sind,
- 4. in Sachen der von ihm als Erwachsenenvertreter oder als Vorsorgebevollmächtigter vertretenen schutzberechtigten Personen sowie
- 5. in Fällen, in denen in einer Urkunde eine Verfügung zu seinem eigenen oder zu dem Vorteil einer der vorgenannten Personen aufgenommen werden soll
(2) Eine mit Außerachtlassung dieser Bestimmung aufgenommene Notariatsurkunde hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.
(3) In
- 1. Sachen solcher Personen, mit denen der Notar in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist,
- 2. Sachen solcher Personen, die mit dem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Notars in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt sind,
- 3. den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5, in denen das Naheverhältnis zum Notar nicht mehr besteht, oder
- 4. Angelegenheiten einer juristischen Person, bei der der Notar Mitglied eines Aufsichtsorgans ist und er keine notarielle Amtshandlung im Sinn des Abs. 1 letzter Satz vornimmt,
(4) Abs. 1 bis 3 erstrecken sich auch auf die beim betreffenden Notar in Verwendung stehenden substitutionsberechtigten Notariatskandidaten.