§ 90a no

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 90a Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit
Über die in § 79 Abs. 9 geregelten Fälle hinaus können die Notare auch die weiteren nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zu besorgenden notariellen Amtshandlungen unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b) vornehmen, dies in sinngemäßer Anwendung von § 69b Abs. 2 und 3.
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