§ 25 npg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1988
§ 25
(1) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut zu dieser Teilprüfung antreten kann.
(2) Die erste Teilprüfung darf einmal, die zweite Teilprüfung zweimal wiederholt werden.
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