§ 1 nvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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ERSTER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Abschnitt I Allgemeines
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Versorgung der (ehemaligen) Notare/Notarinnen, der (ehemaligen) Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und deren Hinterbliebenen durch Vorsorge für die Fälle des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes.
(2) In die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz sind die Notare/Notarinnen und Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen einbezogen.
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