§ 16 nvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 16 Neuberechnung der Beiträge
(1) Die Versorgungsanstalt hat nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr im Sinne der §§ 10 und 11 neu zu berechnen, und zwar
1. im Fall des § 11 Abs. 1 Z 1 auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach den vorzulegenden Abschriften der Lohnkonten und dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid (Feststellungsbescheid nach § 188 BAO) für das betreffende Kalenderjahr ergeben;
2. im Fall des § 11 Abs. 1 Z 2 auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid (Feststellungsbescheid nach § 188 BAO) für das betreffende Kalenderjahr ergeben,
a) nicht vermindert um außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben,
b) zuzüglich jener für Fremdleistungen (§ 2 Z 6) gezahlten Beträge, die die in die Vorsorge einbezogene Person nach § 11 Abs. 2 nicht als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen kann,
c) zuzüglich der im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Vorsorge und allfälligen Verzugszinsen (§ 17 Abs. 3),
d) zuzüglich gewinnmindernd anerkannter Investitions- und sonstiger steuerlicher Freibeträge für Gewinne sowie
e) vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn nach den Vorschriften über die Einkommensteuer entfallenden Beträge, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person es beantragt.
Ist ein steuerlicher Freibetrag (lit. d) gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei der Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage im Jahr der Auflösung auf Antrag außer Ansatz zu lassen. Ein solcher Antrag bzw. ein Antrag auf Minderung der Beitragsgrundlage um einen Sanierungsgewinn (lit. e) sind mit Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides, spätestens bis zur Rechtskraft der Neuberechnung der Beiträge (Abs. 1), für das betreffende Kalenderjahr zu stellen.
(2) Endet die Vorsorgepflicht wegen des Anfalls einer Leistung nach diesem Bundesgesetz und erhält der ausgeschiedene Notar/die ausgeschiedene Notarin als Kanzleiablöse eine Leib-/Zeitrente, so ist deren Barwert nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln und abzüglich der steuerlichen Buchwerte des Betriebsvermögens der nach Abs. 1 Z 2 ermittelten Beitragsgrundlage hinzuzurechnen.
(3) Ist eine Neuberechnung nach Abs. 1 deswegen nicht möglich, weil die in die Vorsorge einbezogene Person die dafür erforderlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat, so hat die Versorgungsanstalt für die Neuberechnung der Beiträge die Beitragsgrundlage festzusetzen. § 11 Abs. 4 ist dabei entsprechend anzuwenden. AN die Stelle dieser Neuberechnung tritt, wenn die erforderlichen Unterlagen nachträglich vorgelegt werden, die Neuberechnung nach Abs. 1.
(4) Hat die Einbeziehung in die Vorsorge geendet, so hat die ehemalig in die Vorsorge einbezogene Person oder deren Rechtsnachfolger/in die infolge einer Neuberechnung vorgeschriebenen Beiträge ungeachtet dessen zu entrichten, dass die ehemalig in die Vorsorge einbezogene Person zum Zeitpunkt der Vorschreibung bzw. Fälligkeit dieser Beiträge nicht mehr der Vorsorge nach diesem Bundesgesetz unterliegt.
Filter