Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 20 Informations- und Aufklärungspflicht
Die Versorgungsanstalt und die Aufsichtsbehörde haben die in die Vorsorge einbezogenen Personen und Leistungsbezieher/innen über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären.