Gesetz nvg - Notarversorgungsgesetz § 22 nvg Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Abschnitt IV Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2020 § 22 Befreiung von Abgaben Für die Befreiung von Abgaben gelten die §§ 109 und 110 ASVG entsprechend. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift