§ 26 nvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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ZWEITER TEIL LEISTUNGEN Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 26 Entstehen der Leistungsansprüche
Die Ansprüche auf die Leistungen entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die in diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.
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