§ 30 nvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 30 Änderung laufender Leistungen
(1) Eine laufende Leistung ist, wenn sie nicht zu entziehen ist oder der Anspruch auf sie nicht erlischt, ab dem Zeitpunkt zu ändern, ab dem die Voraussetzungen für die Änderung erfüllt sind.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend auch für die Weitergewährung einer Waisenpension oder eines Kinderzuschusses.
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