§ 33 nvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 33 Entziehung von Leistungsansprüchen
(1) Sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist sie zu entziehen, wenn nicht der Anspruch nach § 34 ohne weiteres Verfahren erlischt.
(2) Eine laufende Leistung kann ferner auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich die anspruchsberechtigte Person nach Hinweis auf diese Folge einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht.
(3) Die Entziehung wird, wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes der anspruchsberechtigten Person gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, in allen anderen Fällen mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist.
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