§ 35 nvg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 35 Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes
Ergibt sich nachträglich, dass eine Leistung infolge eines wesentlichen Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder eines offenkundigen Versehens zuerkannt oder bemessen wurde, so ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung richtigzustellen. Der Empfänger/Die Empfängerin hat nur dann das unberechtigt Empfangene zu ersetzen, wenn er/sie den Bezug durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat.
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