§ 37 nvg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 37 Auszahlung der Leistungen
(1) Laufende Leistungen sind monatlich im Vorhinein auszuzahlen. Die Versorgungsanstalt kann die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten verlegen.
(2) Einmalige Leistungen sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.
(3) Laufende Leistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und solange die anspruchsberechtigte Person nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt. Gebühren für ihre Zustellung sind von der Versorgungsanstalt zu tragen.
(4) Die Leistungen sind auf Cent aufgerundet zuzuerkennen.
(5) Auf Verlangen der Versorgungsanstalt haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen oder Partnerschaftsurkunden beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können Leistungen zurückgehalten werden.
(6) Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht'>Auskunftspflicht (§ 9) ist die Versorgungsanstalt berechtigt, Leistungen so lange zurückzuhalten, bis die anspruchsberechtigte Person ihrer Melde- und Auskunftspflicht'>Auskunftspflicht nachgekommen ist.
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