§ 39 nvg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 39 Zahlungsempfänger/in
(1) Die Leistungen werden AN die anspruchsberechtigte Person, wenn diese aber geschäftsunfähig oder eine Beschränkt geschäftsfähige unmündige Person ist, AN ihren gesetzlichen Vertreter/ihre gesetzliche Vertreterin ausgezahlt.
(2) Wird wahrgenommen, dass Waisenpensionen oder Kinderzuschüsse vom/von der Zahlungsempfänger/in nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann die Versorgungsanstalt mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes eine/n andere/n Zahlungsempfänger/in bestellen.
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