§ 40 nvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 40 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
(1) Zu Unrecht erbrachte Leistungen sind von der Versorgungsanstalt zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger/die Zahlungsempfängerin (§ 39) den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger/die Zahlungsempfängerin (§ 39) erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der Versorgungsanstalt bekannt geworden ist, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.
(3) Die Versorgungsanstalt kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers/der Empfängerin
1. auf die Rückforderung nach Abs. 1 verzichten;
2. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.
(4) Zur Eintreibung der Forderung der Versorgungsanstalt auf Grund der Rückforderungsbescheide ist ihr die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt.
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