§ 41 nvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 41 Bezugsberechtigung im Fall des Todes der anspruchsberechtigten Person
(1) Ist im Zeitpunkt des Todes der anspruchsberechtigten Person eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, so sind, wenn in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/in, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber der anspruchsberechtigten Person zur Zeit ihres Todes unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig waren oder mit ihr zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern der verstorbenen Person zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt.
(2) Sind keine Personen, die nach Abs. 1 bezugsberechtigt sind, vorhanden, so fällt die noch nicht ausgezahlte Leistung in den Nachlass.
Filter