§ 42 nvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 42 Versorgungsleistungen
Als Versorgungsleistungen sind zu gewähren:
1. aus dem Versorgungsfall des Alters
a) die Alterspension;
b) die vorzeitige Alterspension;
2. aus dem Versorgungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension;
3. aus dem Versorgungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit das Berufsunfähigkeitsgeld;
4. aus dem Versorgungsfall des Todes
a) die Hinterbliebenenpensionen,
b) die Abfindung,
c) der Bestattungskostenbeitrag.
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