§ 43 nvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 43 Eintritt des Versorgungsfalles; Stichtag
(1) Der Versorgungsfall gilt als eingetreten:
1. bei einer Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
2. bei einer Leistung aus dem Versorgungsfall
a) der dauernden Berufsunfähigkeit oder
b) der vorübergehenden Berufsunfähigkeit
mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;
3. bei einer Leistung aus dem Versorgungsfall des Todes mit dem Tod.
(2) Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist der Eintritt des Versorgungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versorgungsfalles folgende Monatserste. Ist jedoch im Zeitpunkt des Eintrittes des Versorgungsfalles des Alters oder der dauernden Berufsunfähigkeit das Amt der in die Vorsorge einbezogenen Personen noch nicht erloschen oder die in die Vorsorge einbezogene Person aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en noch nicht gestrichen, so ist der Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Pension gebührt, der Zeitpunkt des Erlöschens oder der Streichung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Zeitpunkt folgende Monatserste.
(3) Wird nach Vollendung des 65. Lebensjahres der Antrag auf eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen des Amtes als Notar/Notarin oder nach Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestellt, so ist Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, der dem Tag der Antragstellung folgende oder der von der antragstellenden Person gewünschte, nicht länger als sechs Monate zurückliegende Tag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Tag folgende Monatserste.
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