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Abschnitt II Bestimmungen über die einzelnen LeistungenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 51 Berufsunfähigkeitspension
(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat die in die Vorsorge einbezogene Person bei dauernder Berufsunfähigkeit.