§ 51 nvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Abschnitt II Bestimmungen über die einzelnen Leistungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 51 Berufsunfähigkeitspension
(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat die in die Vorsorge einbezogene Person bei dauernder Berufsunfähigkeit.
(2) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters, so kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.
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