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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 54 Berufsunfähigkeitsgeld; Ausmaß
Das Berufsunfähigkeitsgeld gebührt im Ausmaß des nach § 52 Abs. 6 jeweils geltenden Mindestbetrages.