§ 72 nvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 72 Konkurrenz von Ersatzansprüchen von Versicherungsträgern und der Versorgungsanstalt
Treffen Ersatzansprüche der Versorgungsanstalt nach § 71 mit Ersatzansprüchen der Sozialversicherungsträger nach den §§ 332 ASVG, 190 GSVG und 178 BSVG aus demselben Ereignis zusammen, welche die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme übersteigen, so sind sie aus dieser unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen/der Ersatzpflichtigen im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht dabei den Ersatzansprüchen der Versicherungsträger und der Versorgungsanstalt im Range vor.
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