§ 73 nvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 73 Verjährung der Ersatzansprüche
(1) Der Ersatzanspruch der Versorgungsanstalt verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.
(2) Im Übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 Abgb.
Filter