§ 75 nvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

DRITTER TEIL VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG Abschnitt I Verfahren
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 75
(1) Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gilt der Siebente Teil des ASVG mit den Maßgaben, dass
1. bei einem Dienstunfall eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin der/die jeweils als Dienstgeber/Dienstgeberin in Betracht kommende Notar/Notarin, bei einem Dienstunfall eines Notars/einer Notarin dieser/diese selbst oder wenn als Folge eines Dienstunfalles ein Notar/eine Notarin getötet wurde, die anspruchsberechtigte Witwe/der anspruchsberechtigte Witwer bzw. die anspruchsberechtigte Waise der Versorgungsanstalt den Dienstunfall binnen 30 Tagen anzuzeigen hat und § 363 ASVG nicht anzuwenden ist;
2. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.
(2) Für die leistungsempfangende Person ist ein Bescheid über die Höhe des von ihrer Pension einbehaltenen Solidaritätsbeitrages (§ 12), über die Höhe des Beitrages zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben (§ 94 Abs. 1 und 2) sowie über die Pensionsanpassung nur dann zu erlassen, wenn sie es verlangt.
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