§ 77 nvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Abschnitt II Verwaltung der Versorgungsanstalt
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 77 Träger der Verwaltung
(1) Die Verwaltung der Versorgungsanstalt obliegt den Verwaltungskörpern und den Rechnungsprüfer/inne/n.
(2) Die Verwaltungskörper sind die Hauptversammlung und der Vorstand.
(3) Die Verwaltungskörper und die Rechnungsprüfer/innen haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versorgungsanstalt zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen.
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