§ 78 nvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 78 Mitglieder der Verwaltungskörper, Rechnungsprüfer/innen
(1) Mitglied (stellvertretendes Mitglied) eines Verwaltungskörpers sowie die Rechnungsprüfer/innen (und ihre Stellvertreter/innen) können nur in die Vorsorge einbezogene Personen und ehemalige Notare/Notarinnen sein. Die Mitglieder, mit Ausnahme der ehemaligen Notare/Notarinnen, müssen unbeschadet allfälliger in diesem Bundesgesetz festgesetzter sonstiger Voraussetzungen die Voraussetzung der Wählbarkeit in eine Notariatskammer erfüllen.
(2) Bei dauerndem Ausscheiden eines (stellvertretenden) Mitgliedes des Vorstandes oder eines Rechnungsprüfers/einer Rechnungsprüferin (ihrer Stellvertreter/innen) hat die Hauptversammlung binnen drei Monaten für den Rest der Amtsdauer den Ausgeschiedenen/die Ausgeschiedene durch Neuwahl zu ersetzen. Ist für den Ausgeschiedenen/die Ausgeschiedene ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin gewählt, so gelten für die Zeit bis zur Neuwahl die §§ 85 Abs. 2 und 86 Abs. 3 entsprechend. Scheidet ein ehemaliger Notar/eine ehemalige Notarin dauernd aus der Hauptversammlung aus oder legt er/sie das Amt zurück, so ist binnen drei Monaten für den Rest der Amtsdauer eine Neuwahl vorzunehmen, wobei § 84 sinngemäß gilt.
(3) Ein Mitglied der Hauptversammlung kann sich in dieser durch ein anderes Mitglied dieses Verwaltungskörpers vertreten lassen; dazu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht.
(4) Die Tätigkeit als Mitglied (stellvertretendes Mitglied) eines Verwaltungskörpers sowie als Rechnungsprüfer/in (ihrer Stellvertreter/innen) erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zur Versorgungsanstalt. Dafür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:
1. Die Mitglieder der Verwaltungskörper sowie die Rechnungsprüfer/innen (ihre Stellvertreter/innen) haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach § 3 Abs. 1 Z 4 RGV.
2. Der Präsident/die Präsidentin und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat die Aufsichtsbehörde durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der in die Vorsorge einbezogenen Personen zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.
3. Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung der Aufsichtsbehörde festzusetzen ist.
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