§ 8 nvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 8 Auskunftspflicht der in die Vorsorge einbezogenen Personen und der Zahlungsempfänger/innen
(1) Die (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Personen sowie die Zahlungsempfänger/innen haben der Versorgungsanstalt auf Verlangen längstens binnen zwei Wochen alle für das Versorgungsverhältnis maßgebenden Umstände mitzuteilen und alle Urkunden und Belege vorzulegen, die für das Versorgungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge und der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die als Grundlage für die Ermittlung der Veranlagungsdaten im Zuge der Einkommensteuerveranlagung dienten. Überdies haben die (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Personen der Versorgungsanstalt auf Verlangen längstens binnen zwei Wochen die Umsätze aus ihrer Tätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 sowie gegebenenfalls die von der Notar-Partnerschaft, der sie angehören bzw. angehörten, erzielten Umsätze und die davon auf sie entfallenden Anteile bekannt zu geben und die Umsatzsteuerbescheide vorzulegen.
(2) Zur Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge aus Selbständiger Tätigkeit (§ 11 Abs. 1 Z 2) kann die Versorgungsanstalt bei (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Personen auch Bucheinsicht nehmen und sich dazu auf deren Kosten eines/einer Buchsachverständigen bedienen.
Filter