§ 86 nvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 86 Rechnungsprüfer/innen
(1) Die drei Rechnungsprüfer/innen haben die gesamte Gebarung der Versorgungsanstalt jederzeit zu überwachen und zu diesem Zweck insbesondere die Buch- und Kassenführung und den Rechnungsabschluss zu überprüfen. Sie haben über ihre Wahrnehmungen dem Vorstand zu berichten und die entsprechenden Anträge zu stellen.
(2) Von den drei Rechnungsprüfer/inne/n hat einer/eine (dessen/deren Stellvertreter/in) der Gruppe der Notare/Notarinnen, einer/eine (dessen/deren Stellvertreter/in) der Gruppe der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und einer/eine (dessen/deren Stellvertreter/in) der Gruppe der ehemaligen Notare/Notarinnen anzugehören. Die Rechnungsprüfer/innen (ihre Stellvertreter/innen) dürfen keinem Verwaltungskörper der Versorgungsanstalt angehören.
(3) Ist ein Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin AN der Ausübung des Amtes verhindert, so ist er/sie durch den gewählten Stellvertreter/die gewählte Stellvertreterin zu vertreten.
(4) Der Vorstand und der/die leitende Angestellte der Versorgungsanstalt sind verpflichtet, den Rechnungsprüfer/inne/n alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.
(5) Die Rechnungsprüfer/innen haben ihre Anträge und deren Begründung dem Vorstand auch schriftlich ausgefertigt zu übergeben. Die Rechnungsprüfer/innen sind berechtigt, ihre Ausführungen binnen drei Tagen nach der durch den Vorstand erfolgten Beschlussfassung zu ergänzen. Handelt es sich um Beschlüsse des Vorstandes, die zu ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat er dem Ansuchen um Erteilung dieser Genehmigung die Ausführungen der Rechnungsprüfer/innen beizuschließen.
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