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Abschnitt III VermögensverwaltungStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 88 Jahresvoranschlag
(1) Die Versorgungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.