§ 91 nvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 91 Liquide Rücklage
(1) Die liquide Rücklage ist ein Teil der allgemeinen Rücklage. Ihr können Bilanzgewinne zugeführt werden und durch sie können Bilanzverluste abgedeckt werden.
(2) Zur liquiden Rücklage zählen alle Vermögensanlagen mit einer (Rest)Laufzeit von bis zu zwölf Monaten, wenn sie nicht der Sonderrücklage zugeführt werden; Veranlagungen mit einer Kündigungsfrist von bis zu zwölf Monaten jedoch nur dann, wenn neben einer angemessenen Verzinsung ein Rückfluss mindestens in der Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist oder der Differenzbetrag durch eine entsprechend höhere Verzinsung zumindest ausgeglichen ist.
(3) Die liquide Rücklage soll am Ende des Geschäftsjahres die Summe sämtlicher Versorgungsleistungen dieses Jahres nicht überschreiten, es sei denn, die langfristigen Prognoserechnungen lassen ohne diese Maßnahme keine ausgeglichene Gebarung erwarten.
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