§ 16 oghg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2001
§ 16 Geschäftsstelle
(1) Die Beamten und Vertragsbediensteten der Geschäftsstelle besorgen die Kanzleigeschäfte.
(2) Die Geschäftsstelle umfaßt folgende Abteilungen und besondere Dienste:
a) den Vorsteher der Geschäftsstelle,
b) die Geschäftsabteilung des Präsidenten,
c) die Geschäftsabteilungen für die Zivil- und die Strafsenate,
d) die Geschäftsabteilungen für die Senate in Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen sowie für die Begutachtungssenate,
e) die Geschäftsabteilung für das Evidenzbüro,
f) den Rechnungsführer oder die Zahlstelle (§ 6 Abs. 4 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986),
g) die Einlaufstelle,
h) die Zustellabteilung,
i) das Aktenlager,
j) die Amtswirtschaftsstelle.
(3) Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat nach den Weisungen des Präsidenten den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und den Präsidenten in der Aufsicht über deren Bedienstete zu unterstützen.
(4) In der Geschäftsstelle sind alle Behelfe, insbesondere Register und Ausweise zu führen, die für eine einfache Kanzleigebarung, zur Bezeichnung von Akten, deren Bildung'>Bildung und Behandlung sowie für statistische Feststellungen erforderlich sind.
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