§ 11 orf

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 11 Aufsicht
(1) Die Tätigkeit der Gesellschaft unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.
(2) Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben AN die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.
(3) Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt.
(5) Die Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung'>Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 58/1906, bleiben von Abs. 1 bis 4 unbeschadet.
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