§ 17 orf

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 17 Einbringung von Beiträgen
(1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
(2) Ist die Einbringung der rückständigen Beiträge auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der Gesellschaft gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der rückständigen Beiträge stehen würden, kann die Gesellschaft von der Hereinbringung absehen.
(3) Auf Grund eines mit der Bestätigung der Gesellschaft, dass ein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug nicht vorliegt, versehenen Rückstandsausweises oder Beitragsbescheides kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung Unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.
(4) Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPALastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPALastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
(6) Forderungen und Verbindlichkeiten für den ORFBeitrag sowie sonstiger damit verbundener Abgaben verjähren gegenüber den Beitragsschuldnern nach drei Jahren.
(7) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos der Leistungen Dritter bedienen. Zum Zweck der Durchführung des Inkassos durch einen Dritten ist die Gesellschaft berechtigt, folgende für die Betreibung des Inkassos erforderlichen personenbezogenen Daten des Beitragsschuldners AN den mit dem Inkasso beauftragten Dritten zu übermitteln:
1. die in § 9 Abs. 2 aufgezählten Daten,
2. die Höhe des beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrages sowie
3. den Zeitraum, auf der sich der einzutreibende Betrag bezieht.
Der beauftragte Dritte darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Eintreibung des offenen Betrages verwenden und muss die übermittelten Daten nach Einstellung der Eintreibung und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten unverzüglich löschen.
(8) Der mit dem Inkasso beauftragte Dritte im Sinne des Abs. 7 ist als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) durch die Gesellschaft als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) damit zu beauftragen, dem beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrag im Wege des Inkassos einzubringen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(9) Die Gesellschaft hat den Beitragsschuldner auf Antrag binnen 14 Tagen ab Einlangen des Antrags über den von ihm im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr entrichteten ORFBeitrag und damit verbundene weitere Abgaben mittels EMail bzw. wenn eine EMail-Adresse nicht vorliegt, mittels postalischem Schreiben, in aufgeschlüsselter Form zu informieren.
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