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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 09.09.2023
§ 18 Verwaltungsstrafbestimmung
(1) Wer
- 1. die Meldung gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 nicht oder unrichtig vornimmt oder
- 2. eine Mitteilung gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 trotz Mahnung verweigert oder unrichtig abgibt,
(2) Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 9 Abs. 1 bis 4 zwar Unterlassen hat, die entsprechenden Angaben nach § 14 Abs. 1 bis 3 auf Verlangen der Gesellschaft jedoch innerhalb der von dieser gesetzten Frist wahrheitsgemäß macht.
(3) Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.
(4) Die Gesellschaft hat in Verwaltungsverfahren nach § 18 sowie in diesbezüglichen Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG Parteistellung.