§ 3 orf

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 3 Beitragspflicht im privaten Bereich
(1) Für jede im Inland gelegene Adresse, AN der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORFBeitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind AN einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORFBeitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(3) Beitragsschuldner, die aufgrund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Vorrechte genießen, und die AN derselben Adresse mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, haben den ORFBeitrag nicht zu entrichten.
(4) Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn für die Adresse eine Beitragspflicht nach § 4 oder eine Befreiung von der betrieblichen Beitragspflicht besteht, sofern eine AN dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person die Betriebsstätte entweder selbst betreibt oder die AN dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte dieser Betriebsstätte in Anspruch nehmen.
(5) Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn AN der Adresse eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Einrichtung betreibt, die kein Betrieb gewerblicher Art nach § 3 Abs. 3 KommStG 1993 ist, sofern die AN dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte der von der Körperschaft öffentlichen Rechts betriebenen Einrichtung in Anspruch nehmen.
(6) Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht für Insassen von Justizanstalten.
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