§ 30c orf

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2010
§ 30c Vorrangige Aufnahme
(1) Bewerberinnen, die für die angestrebte Stelle gleich oder gleichwertig geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Gleichstellungsplanes solange vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen AN der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten, einschließlich überlassener Arbeitskräfte,
1. in der betreffenden Verwendungs-, Entlohnungs- oder Funktionsgruppe oder
2. in sonstigen hervorgehobenen Verwendungen oder Funktionen, welche keine Unterteilung in Gruppen aufweisen,
der Stiftung 45 vH beträgt.
(2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Abs. 1 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine Unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.
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