§ 30i orf

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2010
§ 30i Institutionen
Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung gemäß dem I. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, BGBl. I 66/2004, in der geltenden Fassung, und der Gleichstellung gemäß dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:
1. die Gleichstellungskommission,
2. die Gleichstellungsbeauftragten und
3. die Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen.
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