§ 39c orf

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2014
§ 39c Sperrkonto
Der Österreichische Rundfunk hat ein Sperrkonto zur Erfassung der gemäß § 31 Abs. 6, § 31 Abs. 17a, § 38a, § 39 Abs. 2a sowie § 39a Abs. 5 zufließenden Mittel zu führen und diese jeweils gesondert auszuweisen. Die Verwendung der Mittel des Sperrkontos erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der § 31 Abs. 5, § 38a Abs. 2 und § 39b Abs. 4.
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