§ 4 orf

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 4 Beitragspflicht im betrieblichen Bereich
(1) Jeder Unternehmer hat je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die der Unternehmer nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORFBeitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der Staffelung nach Abs. 3 zu entrichten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Staffelung nach Abs. 3 ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des § 5 KommStG 1993, die im vorangegangenen Kalenderjahr AN Dienstnehmer im Sinne des § 2 KommStG 1993 der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind.
(3) Die Höhe des zu leistenden ORFBeitrags beträgt bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis 1,6 Millionen Euro einen ORFBeitrag;
2. bis 3 Millionen Euro zwei ORFBeiträge;
3. bis 10 Millionen Euro sieben ORFBeiträge;
4. bis 50 Millionen Euro zehn ORFBeiträge;
5. bis 90 Millionen Euro zwanzig ORFBeiträge;
6. über 90 Millionen Euro fünfzig ORFBeiträge.
(4) Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORFBeiträge zu entrichten.
Filter