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10. Abschnitt Zuständigkeit der GerichteStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 42 Verfahren
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verhandelt und entscheidet über Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesen sind, das Handelsgericht Wien nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.