§ 9 orf

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 09.09.2023
§ 9 Meldepflicht
(1) Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten nach Abs. 2 sind vom Beitragsschuldner dem mit der Einbringung der Beiträge betrauten Rechtsträger (§ 10 Abs. 1) in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung durch einen Gesamtschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 befreit alle übrigen Beitragsschuldner von der Meldepflicht.
(2) Die AN- und Abmeldung nach Abs. 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu umfassen:
1. bei Beitragsschuldnern im privaten Bereich nach § 3:
a) Namen, Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – EMail-Adresse; bei Gesamtschuldnern sind die Daten jenes Beitragsschuldners anzugeben, der die Meldung erstattet,
b) die Adresse des Hauptwohnsitzes sowie
c) das Datum der Anmeldung bzw. der Abmeldung des Hauptwohnsitzes im Zentralen Melderegister;
2. bei Beitragsschuldnern im betrieblichen Bereich nach § 4:
a) die Firma oder sonstige Bezeichnung sowie die EMail-Adresse,
b) die Firmenbuch- oder Vereinsregisterzahl (ZVRZahl) bzw. die GISAZahl oder eine entsprechende Kennzeichnung sowie
c) die Steuernummer.
(3) Ist zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister AN einer Adresse erfasst, AN der eine Betriebsstätte eingerichtet ist, für welche die Beiträge im betrieblichen Bereich zu entrichten sind oder für welche eine Befreiung im betrieblichen Bereich besteht, so hat der Unternehmer ergänzend zu den Daten nach Abs. 2 Z 2 die Adresse dieser Betriebsstätte bzw. dieser Betriebsstätten der Gesellschaft zu melden.
(4) Jene Adresse bzw. jene Adressen, AN der bzw. AN denen eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Einrichtung, die kein Betrieb gewerblicher Art gemäß § 3 Abs. 3 KommStG 1993 ist, betreibt, sind von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Gesellschaft zu melden, sofern AN dieser Adresse bzw. AN diesen Adressen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst ist.
(5) Die AN- und Abmeldung bzw. eine Änderung der persönlichen Daten nach Abs. 2 hat im privaten Bereich unverzüglich zu erfolgen. Im betrieblichen Bereich hat die AN- und Abmeldung bzw. eine Änderung der Daten bis spätestens 15. April des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres, in dem erstmals Kommunalsteuer zu entrichten war bzw. in dem die letzte Betriebsstätte in einer Gemeinde aufgegeben wurde, zu erfolgen. Meldungen nach Abs. 3 und 4 haben unverzüglich zu erfolgen.
(6) Die AN- und Abmeldung nach Abs. 1 ist von dem mit der Einbringung betrauten Rechtsträger zu registrieren.
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