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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 28.03.2012
§ 9a Mobiles terrestrisches Fernsehen
(1) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den §§ 3 bis 5 hinaus durch
- 1. Tochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder
- 2. diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen
(2) Die Veranstaltung dieser Programme stellt eine kommerzielle Tätigkeit (§ 8a) dar.
(3) Auf derartige Programme finden die Regelungen der § 5 Abs. 2 letzter Satz, § 10 Abs. 1, 2, 11 bis 14, § 11, § 13, § 14 Abs. 1, 2, 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 8 und Abs. 9, § 15 Abs. 1 und 3 sowie §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 3 und 6 Anwendung. § 14 Abs. 6 Z 1 gilt mit der Maßgabe, dass nur Hinweise auf Sendungen und Begleitmaterialien des betreffenden nach § 9a veranstalteten Programms nicht in die höchstzulässige Werbezeit dieses Programms einzurechnen sind. Werbung in diesen Programmen darf 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.