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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2004
§ 14a
Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.