§ 19 pg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2000
§ 19 Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten
Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist bei der Bemessung der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen so vorzugehen, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit ein Zeitraum nach § 9 zugerechnet worden wäre; ist der Tod auf einen Arbeitsunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen, dann entfällt das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Mindestgesamtdienstzeit von fünf Jahren.
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