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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2000
§ 21 Ablösung des Versorgungsbezuges
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.