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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2003
§ 27 Vorschuss und Geldaushilfe
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein Vorschuss bis höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn sie
- 1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder
- 2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen 60 Monaten hereinzubringen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor Tilgung des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
(3) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn sie
- 1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder
- 2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.