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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 53b Erhöhung des Ruhegenusses
(1) Abs. 2 und die §§ 53c und 53d sind nur auf Beamte anzuwenden, die spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung auf ihr Ansuchen in den dauernden Ruhestand zu versetzen gewesen wären.