§ 6 pg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2000
§ 6 Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
a) der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
(2) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
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