§ 60a pg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 16.11.2023
§ 60a Erhöhung der Aufwertungsfaktoren 2024
Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 2b, bei denen die Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2024 vorgelegen sind – sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 4 Abs. 1 Z 2 genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:
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